Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.03.2001 11:08:16.

 

§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

a) auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),

b) von Haus zu Haus, insbesondere durch Vorlage von Sammellisten (Haussammlungen),

veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlung gelten auch

a) der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz - BliwaG - vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),

b) der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, daß ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken,

c) öffentliche Sammlungen in anderen als in Absatz 1 beschriebenen Formen, bei denen zur Spende von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier und anderen Altmaterialien aufgefordert wird (Altmaterialsammlungen), wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Sammlungsgutes, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch die Hergabe des Altmaterials gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.

(3) Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen veranstaltet, bedürfen keiner Erlaubnis.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 174, geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 5 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NRW. S. 430).

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Sammlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1962. Das Anpassungsgesetz - AnpG. NW. - vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) ist am 1. April 1970 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Änderung des Sammlungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GV. NW. S. 122) ist gemäß Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.