Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.03.2001 11:08:16.

 

§ 2
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,

a) wenn keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,

b) wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,

c) wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b außerdem gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.

(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller

a) einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,

b) einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

(3) Die Erlaubnis für die Altmaterialsammlungen (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) ist zu versagen, wenn

a) die Sammlung offenbar überwiegend den geschäftlichen Interessen der an der Verwertung des Sammlungsgutes Beteiligten dienen und der Hinweis auf gemeinnützige oder mildtätige Zwecke vornehmlich den eigenen Umsatz steigern soll; dies ist regelmäßig insbesondere dann anzunehmen, wenn als Veranstalter eine Vereinigung auftritt, die von beruflich mit der Verwertung von Altmaterial befaßten Gewerbetreibenden gegründet worden ist oder getragen wird,

b) sich ein nicht vertretbares Mißverhältnis zwischen den Unkosten und dem für den Sammlungszweck verbleibenden Reinertrag ergibt.

(4) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung oder Häufung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung des Publikums führen würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 174, geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 5 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NRW. S. 430).

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Sammlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1962. Das Anpassungsgesetz - AnpG. NW. - vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) ist am 1. April 1970 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Änderung des Sammlungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GV. NW. S. 122) ist gemäß Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.