Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.03.2001 11:08:16.

 

§ 8 a
Andere Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe oder in der Form der persönlichen Mitgliederwerbung veranstaltet, hat der Überwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. Die Überwachungsbehörde kann dem Veranstalter auch in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.

(2) Die Überwachungsbehörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn

a) die Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,

b) keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist oder

c) zu erwarten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem nicht vertretbaren Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(3) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.

(4) Die Überwachungsbehörde kann den Veranstalter verpflichten, ihr zukünftige Sammlungen spätestens einen Monat vor Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zeit und Zweck der Sammlung anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Absatz 1 Satz 2 erteilten Auflage innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist oder wenn ihm eine frühere Sammlung nach Absatz 2 verboten worden ist.

(5) § 7 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 174, geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 5 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NRW. S. 430).

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Sammlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1962. Das Anpassungsgesetz - AnpG. NW. - vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) ist am 1. April 1970 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Änderung des Sammlungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GV. NW. S. 122) ist gemäß Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.