Historische SGV. NRW.

10 / 16

Aufgehoben am 02.03.2001 11:08:16.

 

§ 9 (Fn 2)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig der Erlaubnisbehörde oder Überwachungsbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 eine Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet,

3. eine Sammlung trotz eines vollziehbaren Verbotes nach § 8 a Abs. 2 veranstaltet oder fortsetzt,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 oder § 8 a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. einer vollziehbaren Verpflichtungsanordnung der Überwachungsbehörde nach § 8a Abs. 4 zuwiderhandelt,

6. den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,

7. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach §§ 5 und 8 a Abs. 1 Satz 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,

8. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 a Abs. 5, über den Sammlungsertrag verfügt,

9. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht oder einsetzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder auf Grund des § 8 a Abs. 2 verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 174, geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 5 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NRW. S. 430).

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Sammlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1962. Das Anpassungsgesetz - AnpG. NW. - vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) ist am 1. April 1970 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Änderung des Sammlungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GV. NW. S. 122) ist gemäß Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.