Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2001 11:29:02.

 

§ 1
Schutzgebietserklärung, Transportbeschränkung
für empfängliche Tiere

(1) Das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wird zum Schutzgebiet gegen die Maul- und Klauenseuche nach § 17a Abs. 1 Tierseuchengesetz erklärt.

(2) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(3) Das zuständige Veterinäramt kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1,

- die aus Gründen des Tierschutzes erforderlich sind, oder

- dem unmittelbaren Transport in den nächstgelegenen Schlachthof dienen, oder

- für den Fall, dass im nächstgelegenen Schlachthof ausreichende Schlachtkapazitäten nicht zur Verfügung stehen, dem Transport in einen anderen nahegelegenen Schlachthof dienen,

zulassen, wenn

1. die Tiere während des Transportes nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen,

2. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden und

3. seuchenhygienische Belange nicht entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 82 b.Aufgehoben durch VO v. 23. April 2001 (GV. NRW. S. 184 b); in Kraft getreten am 25. April 2001.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 28. März 2001.