Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 11:53:05.

 

§ 1 (Fn 3)

(1) Den Bezirksregierungen werden für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen

1. gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden und Einrichtungen handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15.000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu
30.000 Euro und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 Euro niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 161, geändert durch VO v. 26.10.2001 (GV. NRW. S. 771).Aufgehoben durch VO vom 10.5.2004 (GV. NRW. S. 286); in Kraft getreten am 16. Juni 2004.

t getreten am 16. Juni 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 17. April 2001.

Fn 3

§§ 1, 2 und 3 geändert durch VO v. 26.10.2001 (GV. NRW. S. 771); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.