Historische SGV. NRW.
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§ 1
Ladenschluss auf Flughäfen
(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben.
(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughäfen Köln/Bonn und Münster/Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.
GV. NRW. 2001 S. 484. |
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GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 2001. |