Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.05.2004 16:34:35.

 

§ 1
Ladenschluss auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughäfen Köln/Bonn und Münster/Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 484.
Aufgehoben durch VO vom 27. April 2004 (GV. NRW. S. 217); in Kraft getreten am 10. Mai 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 2001.