Historische SGV. NRW.
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§ 2
Ladenschluss in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen
1. jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von 8 Stunden,
2. samstags bis spätestens 20.00 Uhr
verkauft werden.
(2) Verkaufsstellen, die auf Grund des Absatzes 1 Nr. 2 am Samstag länger als 16.00 Uhr offenhalten, müssen am Montag derselben Woche ab 14.00 Uhr geschlossen sein.
(3) Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt geben.
GV. NRW. 2001 S. 484. |
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GV. NRW. ausgegeben am 30. Juli 2001. |