Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:16.

 

§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes

(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung der Wäscheversorgung, vorrangig der Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 758.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 297); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.