Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:16.

 

§ 4
Werksausschuss

(1) Der Werksausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes oder sein Vertreter kann im Werksausschuss jederzeit das Wort verlangen.

(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die Werkleitung teil; die Werkleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 758.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 297); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.