Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:16.

 

§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Bestellung und Abberufung der Werkleitung,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Werkleitung,

3. Stillegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Werksausschuss und dem Kämmerer gemäß § 9 Abs. 2,

8. mittel-, und langfristige Investitionen soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR überschreiten,

9. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 758.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 297); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.