Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:16.

 

§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, für die sie nach der Landschaftsverbandsordnung zuständig ist, insbesondere über:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (Investitionsprogramm),

3. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes,

5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 758.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 297); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.