Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:16.

 

§ 11
Vertretung
der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Die Werkleitung vertritt den Landschaftsverband Rheinland in den Angelegenheiten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 LVerb0 zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerb0 keine Anwendung.

(4) Der Schriftwechsel der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Werksausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung "Landschaftsverband Rheinland Krankenhauszentralwäschereien" geführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 758.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 297); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.