Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:16.

 

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, und die Finanzplanung sind von der Werkleitung aufzustellen und dem Kämmerer des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.

(2) Eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan mit der Folge der unverzüglichen Änderung liegt vor, wenn das voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert.

(3) Eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan liegt vor, wenn mehr als 100.000 EUR zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen.

(4) Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10 % vermehrt oder mehr als 10 % der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 758.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 297); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.