Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:16.

 

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Wirtschaftsjahr der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Buchführung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung geführt.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(5) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 758.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 297); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.