Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:59.

 

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Anderweitige Mittelverwendungen sind unzulässig.

(3) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung Rheinischer Kliniken bzw. von Teilen der Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile). Die übrigen Vermögenswerte werden nach Auflösung oder Aufhebung der RK bzw. von Teilen der RK für steuerbegünstigte Zwecke des Landschaftsverbandes verwendet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rheinischen Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 761.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 300); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.