Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:59.

 

§ 10
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses

(1) Der Ausschuss berät über alle gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über

1. Aufgabenstellung, Zielplanung und Aufgabenerfüllung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,

3. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,

4. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

5. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,

6. Satzung und Richtlinien.

(2) Er entscheidet über

1. die Gliederung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,

4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

5. Festlegung von Behandlungs- und Betreuungsstandards,

6. Aufstellung von Grundsätzen über die Verteilung von Nebeneinnahmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 761.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 300); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.