Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 14:34:59.

 

§ 11
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuss ist Fachausschuss im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über die Angelegenheiten der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogrammes sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen, der Fachbereichsärzte und Fachbereichsärztinnen sowie der Leiter und der Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation,

4. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

5. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

7. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

9. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

10. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

11. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

13. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

(2) Er entscheidet über

1. Die Festlegung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen,

2. Festsetzung des Umfanges und der Entgelte der Wahlleistungen,

3. die Annahme der Budgetvereinbarungen,

4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 EUR oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 Euro, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens - außer zu Wohnzwecken - und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 1.500 EUR,

7. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 EUR sowie Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 EUR,

8. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für den Jahresabschluss,

9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NW,

10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR,

11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 EUR nicht überschreiten,

12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 761.Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 300); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.