Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.11.2002 11:46:13.

 

§ 3
Gewährträger und Stammkapital

(1) Die Gewährträger der Provinzial Holding Westfalen sind

1. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster,

2. der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Münster,

3. die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf/Münster.

(2) Die Provinzial Holding Westfalen ist mit einem Stammkapital von 100 Mio. Euro ausgestattet. Daran sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit 50 Mio. Euro, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit 25 Mio. Euro und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit 25 Mio. Euro beteiligt. Die Erhöhung des Stammkapitals kann durch Einzahlung oder aus Rücklagemitteln der Anstalt erfolgen. Die zur Erreichung des in Satz 1 genannten Stammkapitals erforderliche Kapitalerhöhung wird in Höhe von 2,04516752 Mio. Euro durch die Eintragung der Verschmelzung der Provinzial Holding Westfalen gemäß Verschmelzungsvertrag vom 5. Oktober 2001 ins Handelsregister aufgebracht. Im Übrigen erfolgt die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagemitteln der Anstalt.

(3) Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss angemessen verzinst werden. Über die Höhe der Verzinsung entscheidet die Gewährträgerversammlung.

(4) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind Sicherheitsrücklagen zu bilden. Sie sollen 20% der jeweiligen konsolidierten Bruttobeitragseinnahme des Konzerns betragen. Die Bildung sonstiger freier Rücklagen im Bedarfsfall ist zulässig.

(5) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann aus dem Kreis der Gewährträger unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbliebenen oder hinzutretenden ausscheiden.

(6) Im Falle der Auflösung der Provinzial Holding Westfalen fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

III.
Verfassung der Anstalt

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 782Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung Provinzial Holding Westfalen vom 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.