Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.11.2002 11:46:13.

 

§ 5
Zusammensetzung und Beschlussfassung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Verwaltungsrat kann eine höhere Zahl bestimmen.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ist ein Vorsitzender des Vorstands ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 782Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung Provinzial Holding Westfalen vom 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.