Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.11.2002 11:46:13.

 

§ 8
Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er muß einberufen werden auf Verlangen der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder wenn ein Mitglied es schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder durch Fernkopie zugehen. In dringenden Fällen kann auf Form und Frist verzichtet werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder zu einer Sitzung eingeladen oder in den Fällen des Absatzes 5 zur Stimmabgabe aufgefordert sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder, aus denen der Verwaltungsrat zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ergibt eine Abstimmung im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Verwaltungsratsvorsitzende zwei Stimmen. Abwesende Verwaltungsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie ihre Stimme in schriftlicher Form abgeben. Die schriftliche Stimmabgabe kann per Post oder auf sonstige Weise erfolgen.

(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann einen Beschluss des Verwaltungsrats auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung, durch Fernkopie oder auf sonstigem elektronischen Wege herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(6) Über die vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.

(7) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 782Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung Provinzial Holding Westfalen vom 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.