Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.11.2002 11:46:13.

 

§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

1. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. Festlegung der Bedingungen für deren Anstellung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall,

3. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern,

4.Bestimmung und Beauftragung des Abschlußprüfers,

5. Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Jahresüberschusses,

6. Feststellung des Jahresabschlusses,

7. Empfehlung zu Gegenständen, die der Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung unterliegen (§ 12),

8. Bildung von Beiräten (§ 13) und die Festsetzung einer Vergütung für die Mitglieder der Beiräte.

(3) Der Vorstand bedarf, soweit nicht der Wert einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet, der Zustimmung des Verwaltungsrates für:

1. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,

2. Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken,

3. Aufnahme von Darlehen.

(4) Der Verwaltungsrat kann die in § 9 ( 2) 2., 3., (3) 1., 2., 3. genannten Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss (§ 11) übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 782Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung Provinzial Holding Westfalen vom 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.