Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.11.2002 11:46:13.

 

§ 13
Beiräte

(1) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial Holding Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder einer seiner Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(3) An die Mitglieder der Beiräte wird eine Vergütung gezahlt, deren Höhe vom Verwaltungsrat geregelt wird. Soweit hierauf Umsatzsteuer zu entrichten ist, trägt diese die Anstalt.

IV.
Rechnungslegung, Gewinnverwendung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 782Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung Provinzial Holding Westfalen vom 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.