Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.11.2002 11:46:13.

 

§ 14
Rechnungslegung, Gewinnverwendung

(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

(2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zusammen mit dem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 782Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung Provinzial Holding Westfalen vom 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.