Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 16:43:36.

 

§ 1
Firma, Sitz

(1) Die "Provinzial Leben Holding Westfalen" ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten vom 14. November 2001.

(2) Die Provinzial Leben Holding Westfalen ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit der Inschrift "Provinzial Leben Holding Westfalen" zu führen. Die von ihr ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

(3) Die Provinzial Leben Holding Westfalen ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist sie befugt, Grundbücher und Akten einzusehen und einfache oder beglaubigte Abschriften von Grundbuchblättern zu fordern.

(4) Soweit die Gesetze, diese Satzung oder sonstige spezielle Rechtsregelungen nicht entgegenstehen, gelten rechtsanalog die Grundsätze des Aktienrechts.

(5) Sitz der Provinzial Leben Holding Westfalen ist Münster (Westf.).

(6) Bis zur Verschmelzung der Provinzial Leben Holding Westfalen auf die Provinzial Holding Westfalen besteht eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft mit der Provinzial Holding Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 786."Prov. Leben Holding" ist mit Wirkung v. 1.1.2002 verschmolzen mit Prov. Holding Westfalen (siehe GV. NRW. 2002 Nr. 19 S. 331). Daher ist die Satzung der Provinzial Leben Holding v. 19.11.2001 in die historische SGV. einzustellen. Nachfolge-Satzung ist die Satzung der Provinzial Holding Westfalen v. 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492).