Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 16:43:36.

 

§ 6
Vertretung und Geschäftsführung

(1) Die Anstalt wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hiervon ausgenommen ist die Vertretung in Angelegenheiten im Sinne des § 9 (2) c) dieser Satzung.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können, soweit gesetzlich zulässig, durch den Verwaltungsrat von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung.

B. Verwaltungsrat

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 786."Prov. Leben Holding" ist mit Wirkung v. 1.1.2002 verschmolzen mit Prov. Holding Westfalen (siehe GV. NRW. 2002 Nr. 19 S. 331). Daher ist die Satzung der Provinzial Leben Holding v. 19.11.2001 in die historische SGV. einzustellen. Nachfolge-Satzung ist die Satzung der Provinzial Holding Westfalen v. 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492).