Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 16:43:36.

 

§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

1. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. Festlegung der Bedingungen für deren Anstellung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall,

3. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern,

4. Bestimmung und Beauftragung des Abschlussprüfers,
5. Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Jahresüberschusses,

6. Feststellung des Jahresabschlusses,

7. Empfehlung zu Gegenständen, die der Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung unterliegen (§ 12),

8. Bildung von Beiräten (§ 13) und die Festsetzung einer Vergütung für die Mitglieder der Beiräte.

(3) Der Vorstand bedarf, soweit nicht der Wert einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet, der Zustimmung des Verwaltungsrates für:

1. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,

2. Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken,

3. Aufnahme von Darlehen.

(4) Der Verwaltungsrat kann die in § 9 (2) 2., 3., (3) 1., 2., 3. genannten Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss (§ 11) übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 786."Prov. Leben Holding" ist mit Wirkung v. 1.1.2002 verschmolzen mit Prov. Holding Westfalen (siehe GV. NRW. 2002 Nr. 19 S. 331). Daher ist die Satzung der Provinzial Leben Holding v. 19.11.2001 in die historische SGV. einzustellen. Nachfolge-Satzung ist die Satzung der Provinzial Holding Westfalen v. 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492).