Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 16:43:36.

 

§ 11
Verwaltungsausschuss

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 7 (1) 1. bis 4. als Vertreter der Gewährträger sowie zwei von den Belegschaftsvertretern im Verwaltungsrat aus ihrem Kreis zu wählende Vertreter bilden den Verwaltungsausschuss. Der Verwaltungsausschuss kann drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrat hinzuwählen, von denen einer Belegschaftsvertreter sein muß.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, der Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes und das Mitglied des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale können für den Verwaltungsausschuss einen ständigen Vertreter namentlich benennen. Die ständigen Vertreter sollen dem Verwaltungsrat angehören und sind berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates der Provinzial Holding Westfalen und der Aufsichtsräte der Westfälischen Provinzial Versicherung AG und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung AG vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Die Befugnisse der Aufsichtsräte der Westfälischen Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft und der Westfälischen Provinzial Lebensversicherung Aktiengesellschaft werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

C. Gewährträgerversammlung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 786."Prov. Leben Holding" ist mit Wirkung v. 1.1.2002 verschmolzen mit Prov. Holding Westfalen (siehe GV. NRW. 2002 Nr. 19 S. 331). Daher ist die Satzung der Provinzial Leben Holding v. 19.11.2001 in die historische SGV. einzustellen. Nachfolge-Satzung ist die Satzung der Provinzial Holding Westfalen v. 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492).