Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 16:43:36.

 

§ 13
Beiräte

(1) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial Leben Holding Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder einer seiner Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(3) An die Mitglieder der Beiräte wird eine Vergütung gezahlt, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgesetzt wird. Soweit hierauf Umsatzsteuer zu entrichten ist, trägt diese die Anstalt.

IV. Rechnungslegung, Gewinnverwendung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 786."Prov. Leben Holding" ist mit Wirkung v. 1.1.2002 verschmolzen mit Prov. Holding Westfalen (siehe GV. NRW. 2002 Nr. 19 S. 331). Daher ist die Satzung der Provinzial Leben Holding v. 19.11.2001 in die historische SGV. einzustellen. Nachfolge-Satzung ist die Satzung der Provinzial Holding Westfalen v. 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492).