Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:59:20.

 

§ 5
Ersatzgrundbuch

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 141 Abs. 2 Satz 1 GBO).

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ..." abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ..." einzutragen. § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.

(3) Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 801.Aufgehoben durch VO vom 20.06.2002 (GV. NRW. S. 281); ausgegeben am 11. Juli 2002.