Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 3 (Fn 3)
Stammkapital, Gewährträger

1. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit einem Stammkapital von 500 000 000 Euro ausgestattet. Daran sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit 215 814 766 Euro; die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 58 759 283,50 Euro; der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit je 83 333 333,50 Euro. Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden. Diese Übertragungen bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-Westfalen entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an der WestLB AG verringert sich demgemäß. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu. Diese Übertragungen bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.

4. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Stammkapital der Landesbank NRW bis zum 31. Dezember 2007 gegen Sacheinlagen in Form von Aktien der WestLB AG einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 166.660.000,00 zu erhöhen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.