Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 4
Vermögen und Führung der Geschäfte der Wfa

1. Das Grundkapital und die Rücklagen der Wfa sowie das Landeswohnungsbauvermögen sind in eine Sonderrücklage für die Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens eingestellt. Das Vermögen der Wfa ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen zu verwalten. Es ist unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausschließlich für die Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben zu verwenden. Die Sonderrücklage darf mit Eigengeschäft der Landesbank Nordrhein-Westfalen nur insoweit belegt werden, als die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wfa gewährleistet ist. Sie dient nicht der Unterlegung des öffentlichen Pfandbriefgeschäfts.

2. Die Wfa wird vom Vorstand der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertreten. Für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen sowohl die Wfa als auch die anderen Bereiche der Landesbank Nordrhein-Westfalen betroffen sind, sind für die Entscheidung des Vorstandes und die Mitwirkung des Ausschusses für Wohnungsbauförderung Regelungen in den Geschäftsordnungen zu treffen. Das gilt auch für die Stundung und den Erlass von Forderungen sowie für die Übernahme von Bürgschaften, wenn diese die in der Geschäftsordnung festgelegten Beträge übersteigen.

3. Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wfa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Finanzministerium. Aus der Wirtschafts- und Finanzplanung muss sich der Geschäftsumfang ergeben. Die Wirtschafts- und Finanzplanung muss Auskunft geben über den Personal- und Sachbedarf.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.