Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 5
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast; Übergangsregelung

1. Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

2. Die Gewährträger stellen bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

3. Ab dem 19. Juli 2005 tritt die folgende Regelung an die Stelle von Absatz 2:

Die Gewährträger (ab dem 19. Juli 2005 Träger genannt) unterstützen die Landesbank Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Gewährträger oder eine sonstige Verpflichtung der Gewährträger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Gewährträger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.