Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 6
Geschäftszweck

1. Der Landesbank Nordrhein-Westfalen obliegen die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank und sie betreibt sonstige Geschäfte, die diesen Aufgaben dienen.

2. Als Staats- und Kommunalbank betreut, berät und unterstützt sie das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, Verbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihnen nahe stehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Staats- und Kommunalbankfunktion umfasst u.a. das öffentliche Pfandbriefgeschäft und die Förderaktivitäten von Wohnungsbauförderungsanstalt und Investitionsbank Nordrhein-Westfalen.

3. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist berechtigt,

a) Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben,

b) Grundstücke und Gebäude zu erwerben und zu veräußern,

c) sich an Verbänden sowie an privatrechtlich organisierten Unternehmen einschließlich der WestLB AG zu beteiligen und eigene selbstständige Einrichtungen zu unterhalten,

d) sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen.

4. Durch die Vergabe von Krediten oder Zuschüssen sowie durch andere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Förderauftrag anfallenden Geschäfte unterstützt die Bank wettbewerbsneutral insbesondere die Wirtschafts-, Mittelstands-, Arbeits-, Umweltschutz-, Wohnungsbau- und Regionalpolitik des Landes.

5. Die Geschäfte der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.