Historische SGV. NRW.

7 / 32

Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 7
Deckung der Schuldverschreibungen

1. Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen, die unter das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Pfandbriefgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772; ber. 28. März 2000, BGBl. I S. 440) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.

2. Soweit zur Gewährung langfristiger Darlehen Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben sind, die nicht unter das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Pfandbriefgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772; ber. 28. März 2000, BGBl. I S. 440) fallen, und sofern für diese ein besonderes Deckungsregister geführt wird, müssen dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen stets Hypotheken oder Darlehen in gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zinsertrag gegenüberstehen. Bleibt infolge Rückzahlung von Hypotheken oder Darlehen oder aus einem anderen Grund der Gesamtbetrag der vorhandenen Hypotheken und Darlehen hinter dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zurück und ist weder die Ergänzung der Hypotheken oder Darlehen noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Landesbank Nordrhein-Westfalen den Fehlbetrag einstweilen durch Wertpapiere zu ersetzen, die von der Landeszentralbank beliehen werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.