Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 8
Organe

1. Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind

a) die Gewährträgerversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstandes die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende. Die Befugnis des Vorstandes, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bank abzugeben, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.