Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 9
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) 12 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) bis f) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 6 Mitglieder, die Landschaftsverbände je 1 Mitglied, die Sparkassen- und Giroverbände je 2 Mitglieder.

2. Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gemäß Satz 1 Buchstabe a) bis f) sind befugt, sich in der Gewährträgerversammlung außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

3. Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Landesbank Nordrhein-Westfalen zu fördern. Mitglieder der Gewährträgerversammlung dürfen nicht Inhaberin oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender Teilhaber, Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstands von Kreditinstituten oder deren Angestellte sein. Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates von Kreditinstituten können nur berufen werden, sofern kein Gewährträger widerspricht. Von diesen Bestimmungen werden Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis f) sowie Mitglieder von Organen von Sparkassen nicht betroffen.

4. Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis f).

5. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die Landesbank Nordrhein-Westfalen eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu. Bei der Berechnung von Stimmenmehrheiten werden die eigenen Anteile nicht mitgerechnet.

6. Das auf die einzelnen Gewährträger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine ihrer Vertreterinnen oder einen ihrer Vertreter ausgeübt.

7. Die Beschlussfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen mit Ausnahme von Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG und über die Auflösung der Bank bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse über Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG bei der Bank und Beschlüsse über die Veräußerung von Anteilen an der WestLB AG bedürfen einer Mehrheit von 80 Prozent der Stimmrechte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.