Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 10
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es einer der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.

2. Die Gewährträgerversammlung soll schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, telegrafisch, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-mail) eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekanntgegeben.

3. Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 11 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates oder des Vorstandes vorzunehmen, bleibt unberührt.

4. Der Vorstand der Landesbank Nordrhein-Westfalen nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil.

5. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.