Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 13
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) 8 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) bis f) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 4 Mitglieder, auf die Landschaftsverbände je 1 Mitglied, die Sparkassen- und Giroverbände je 1 Mitglied,

h) 7 weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten, von denen 2 nicht in einem Dienstverhältnis zur Landesbank Nordrhein-Westfalen stehen dürfen. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für 2 Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden. Bis zur Erstwahl der Beschäftigtenvertreter nehmen die im Zeitpunkt der Feststellung dieser Satzung im Verwaltungsrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vertretenen Beschäftigtenvertreter ihr Mandat auch im Verwaltungsrat der Landesbank Nordrhein-Westfalen wahr, soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zur LBS Westdeutsche Landesbausparkasse stehen.

2. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.