Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 15
Sitzungen des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder sofern mindestens 4 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.

2. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, telegrafisch, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-mail) eingeladen werden.

3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter sowie mindestens 10 weitere Stimmberechtigte anwesend sind.

4. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

5. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

6. Soweit Angelegenheiten der Wfa behandelt werden, nimmt die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

7. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

8. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.