Historische SGV. NRW.

16 / 32

Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 16
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 10 Abs. 3,

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Vorstandes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden; § 6 Abs. 2 Satz 1 WBFG bleibt unberührt,

c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Festsetzung deren Jahresabschlussvergütung,

d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

f) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

g) Richtlinien für die Bankgeschäfte,

h) die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,

i) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat gemäß § 15 Abs. 8,

j) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Beiräte gemäß § 23.

3. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für

a) die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

b) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

c) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

d) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.