Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 17
Präsidialausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis f), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b) 3 Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h) aus ihrem Kreis gewählt werden.

2. Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Kredite gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Absatz 2 KWG (Organkredite) bedürfen der Zustimmung des Präsidialausschusses, soweit nicht ein Kreditausschuss gebildet ist.

3. Der Verwaltungsrat kann dem Präsidialausschuss eine Geschäftsordnung geben.

4. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.