Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 19 (Fn 2)
Kreditausschuss

1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) einen Kreditausschuss bilden. Im Fall der Bildung eines Kreditausschusses gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.

2. Der Kreditausschuss besteht aus 8 Mitgliedern des Verwaltungsrats. Hiervon entsenden das Land 3, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 3 und die Landschaftsverbände insgesamt 2 Mitglieder.

3. Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sparkassen- und Giroverbände. Der Verwaltungsrat benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Sparkassen- und Giroverbände.

4. Kredite werden vom Vorstand beschlossen. Der Kreditausschuss entscheidet über die Zustimmung zu Organkrediten gemäß § 15 KWG. Er ist über die Kredite, die eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Größenordnung übersteigen, zu unterrichten. Einzelheiten werden in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

5. Der Kreditausschuss tritt bei Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kreditausschusses teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.