Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 21
Ausschuss für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzenden/Vorsitzendem,

b) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter

aa) des Finanzministeriums,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr,

cc) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit,

c) 9 Mitgliedern des Landtags,

d) 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Wohnungswirtschaft,

e) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.

3. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c) werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d) bis f) werden durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre.

4. Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Ausschusses die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.

5. Der Verwaltungsrat gibt dem Ausschuss für Wohnungsbauförderung eine Geschäftsordnung.

6. An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Geschäftsführung der Wfa teil.

7. Die Mitglieder des Ausschusses sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

8. Der Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.