Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 22
Zuständigkeit des Ausschusses für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung überwacht die Geschäftsführung der Wohnungsbauförderungsanstalt. Er hat dabei insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung des Vorstandes zu beraten und ist über die beschlossene Wirtschafts- und Finanzplanung zu unterrichten. Er hat ferner den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht und jährlichen Geschäftsbericht zu prüfen.

2. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Wohnungsbauförderungsanstalt verlangen. In besonderen Fällen kann er Sachverständige hinzuziehen.

3. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vorschlagen, dass die gemäß § 21 Abs. 7 WBFG vorgesehenen Prüfungen der Wohnungsbauförderungsanstalt vorgenommen werden.

4. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung ist über die für die Wfa geltenden Grundsätze der Anlagepolitik, der Refinanzierung und der Ausreichung von Darlehen und Bürgschaften zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.