Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 17:47:53.

 

§ 23
Beiräte

1. Zur sachverständigen Beratung der Landesbank Nordrhein-Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und den Sparkassen können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

2. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter im Amt. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

3. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen.

4. An die Mitglieder der Beiräte wird eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung gezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.