Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2003 14:03:23.

 

§ 4 (Fn 4)

(1) In den Kreisen Kleve, Viersen, Heinsberg, Aachen, Neuss, Wesel und in den Städten Mönchengladbach, Krefeld und Aachen sind zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der klassischen Geflügelpest als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten und Gänse (Hausgeflügel) bis zum 9. Juni 2003 in geschlossenen Ställen zu halten. Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken, insbesondere durch eine überstehende dichte Abdeckung nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und andere Maßnahmen zur Absonderung der Tiere nachgewiesen sind.

(3) Wer Hausgeflügel hält, hat den Gesundheitszustand seiner Tiere täglich zu kontrollieren und das Ergebnis der Gesundheitskontrolle täglich zu dokumentieren. Dabei ist insbesondere zu achten auf

1. die Wasser- und Futteraufnahme der Tiere,

2. Erscheinungen, die auf eine Erkrankung der Atemwege hinweisen,

3. Durchfallerscheinungen.

Die Dokumentation nach Satz 1 ist der Kreisordnungsbehörde auf Verlangen zugänglich zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 201; in Kraft getreten am 12. April 2003; geä. durch VO v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. 249), in Kraft getreten am 13. Mai 2003; 14. Mai 2003 (GV. NRW. 260), in Kraft getreten am 16. Mai 2003.Aufgehoben durch vorstehende VO v.30.5.2003.

Fn 2

SGV. NRW. 7831

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 11. April 2003.

Fn 4

§ 4 Abs. 1, geä. durch VO v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. 249); in Kraft getreten am 13. Mai 2003.

Fn 5

§ 4a neu eingefügt durch VO v. 14. Mai 2003 (GV. NRW. 260); in Kraft getreten am 16. Mai 2003.