Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

3 / 5

§ 3
Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden.

(2) Der für das Vorhaben nach § 20 UVPG erforderliche Planfeststellungsbeschluss muss unanfechtbar sein oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Er ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.