Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Rückenteignung bei endgültiger Betriebseinstellung

§ 42 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 43 Sätze 1 bis 3 und 5 EEG NW gelten sinngemäß, wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage endgültig eingestellt wird.

Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren, nachdem der Eigentümer des Grundstücks dem früheren Eigentümer von der endgültigen Einstellung des Betriebes Kenntnis gegeben hat, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Die Kenntnisgabe erfolgt durch unmittelbare Information des früheren Eigentümers oder durch Veröffentlichungen über die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt das Landes NRW und in den jeweils örtlichen Tageszeitungen. § 206 BGB gilt sinngemäß.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.