Historische SGV. NRW.

2 / 3

Aufgehoben durch VO v. 21.8.2005 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 28. September 2005.

 

§ 2

(1) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf

- die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
- das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen,
- das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,
- den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für die Bereiche Landwirtschaft und höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter,
- die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.

(2) Die Befugnis,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 EUR zu erlassen,

wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

(3) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 443, in Kraft getreten am 9. September 2004; geändert durch Artikel 93 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 21.8.2005 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

§ 3 neu gefasst durch Artikel 93 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.